Rechtsprechung
   BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90   

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https://dejure.org/1991,30263
BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90 (https://dejure.org/1991,30263)
BayObLG, Entscheidung vom 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90 (https://dejure.org/1991,30263)
BayObLG, Entscheidung vom 04. April 1991 - BReg. 1a Z 78/90 (https://dejure.org/1991,30263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Testaments; Hypothetischer Wille des Erblassers; Abänderung eines Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 982
  • Rpfleger 1991, 355
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 16.05.1988 - BReg. 1 Z 47/87

    Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender

    Auszug aus BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90
    Für diesen hypothetischen Willen war durch Auslegung zu ermitteln, welche Erklärung die Erblasserin im gemeinschaftlichen Testament abgegeben haben würde, wenn sie die weitere Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse gekannt hätte (BayObLGZ 1988, 165/167; Soergel/Damrau aaO m.w.Nachw.), also gewußt, daß ihre Tochter noch einen zweiten Sohn bekommen werde.

    Die Willensrichtung der Erblasserin, auch einen später geborenen Sohn ihrer Tochter als Erben einzusetzen, mußte daher im Testament wenigstens einen geringen, wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck gefunden haben (BayObLGZ 1988, 165/169 m.w.Nachw.).

  • BGH, 29.09.1977 - II ZR 214/75

    Umdeutung einer erbrechtlichen Nachfolgeregelung eines Gesellschaftsvertrags in

    Auszug aus BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90
    Es war richtig, daß das Landgericht davon Abstand genommen hat, das Vorliegen eines Motivirrtums zu untersuchen und zu erwägen, wegen einer Anwendbarkeit des § 2078 Abs. 2 BGB müsse oder könne eine ergänzende Testamentsauslegung unterbleiben, denn diese hat gegenüber der Testamentsanfechtung stets Vorrang und darf erst geprüft werden, wenn die Lücke im Testament nicht durch ergänzende Auslegung geschlossen werden kann (BGH NJW 1978, 264/266, BayObLGZ 1966, 390/394 m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 1, 4).
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90
    Diese Auslegung ist Tatsachenfeststellung und darf auf die weitere Beschwerde, die nur eine Nachprüfung der Rechtsanwendung gestattet ( § 27 FGG , §§ 550, 561 Abs. 2 ZPO ), lediglich daraufhin untersucht werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLGZ 1988, 42/47 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 20.12.1985 - BReg. 1 Z 81/85

    Erbeinsetzung; Erbe; Nachlaß; Vermächtnis; Auflagen; Zuwendung; Grundstück;

    Auszug aus BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90
    Gerade bei Grundstücken ist dies häufig der Fall und es kann daher in deren Zuwendung an bestimmte Personen eine Erbeinsetzung gesehen werden (BayObLG FamRZ 1986, 728/731 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 05.12.1966 - BReg. 1a Z 32/66

    Bedingung; Wirkung; Rechtsgeschäft; Zukünftig; Ungewiß; Abhängig

    Auszug aus BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90
    Es war richtig, daß das Landgericht davon Abstand genommen hat, das Vorliegen eines Motivirrtums zu untersuchen und zu erwägen, wegen einer Anwendbarkeit des § 2078 Abs. 2 BGB müsse oder könne eine ergänzende Testamentsauslegung unterbleiben, denn diese hat gegenüber der Testamentsanfechtung stets Vorrang und darf erst geprüft werden, wenn die Lücke im Testament nicht durch ergänzende Auslegung geschlossen werden kann (BGH NJW 1978, 264/266, BayObLGZ 1966, 390/394 m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2078 Rn. 1, 4).
  • BayObLG, 30.09.1982 - BReg. 1 Z 128/81
    Auszug aus BayObLG, 04.04.1991 - BReg. 1a Z 78/90
    Mit der weiteren Beschwerde könnte nicht gerügt werden, die tatsächliche Schlußfolgerung des Landgerichts, daß die Erblasserin sich gebunden gefühlt habe, sei nicht die einzig mögliche gewesen und eine andere Schlußfolgerung habe näher oder ebenso nahe gelegen (ständ. Rechtsprechung; BayObLGZ 1982, 331/337 und BayObLG FamRZ 1990, 1399/1400 jeweils m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 27.06.1997 - 1Z BR 240/96

    Ergänzende Auslegung bei Irrtum des Erblassers über Verhältnisse zur Zeit der

    Denn diese Kenntnis beseitigt nicht rückwirkend die Lücke im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, die der Auslegung zugrunde liegt (BayObLG FamRZ 1991, 982, 983).

    (1) Bei dieser Form der Auslegung geht es darum, den hypothetischen Willen des Erblassers zu berücksichtigen, d.h. den Willen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei Errichtung seiner Verfügung die tatsächlichen Verhältnisse und deren weitere Entwicklung in Betracht gezogen hätte (vgl. BayObLGZ 1988, 165, 168 und BayObLG FamRZ 1991, 982, 984), und zwar unter Berücksichtigung nicht nur einer einzelnen Fehlvorstellung, sondern aller Veränderungen, die für diesen Willen von Bedeutung sein können (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 122 f.).

  • KG, 10.06.1997 - 1 W 2519/97

    Anfechtbarkeit einer vom Landgericht als Beschwerdegericht angeordneten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 15.05.1998 - 1Z BR 22/98

    Auslegung eines Testaments

    Es entspricht schließlich der Lebenserfahrung, daß die Erblasserin ihrem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundvermögen größere Bedeutung beigemessen hat als ihren Ersparnissen (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 982/983; BayObLG FamRZ 1986, 728/731 und 1991, 982/983).
  • BayObLG, 26.10.1995 - 1Z BR 163/94

    Anwendung belgischen Erbrechts auf einen belgischen Staatsangehörigen nach dessen

    Eine solche Aussetzung ist zwar auch im Erbscheinsverfahren unter bestimmten Umständen gegen den Willen des Antragstellers zulässig (BayObLGZ 1969, 184, 185 f. und BayObLG FamRZ 1991, 982).
  • OLG Köln, 02.04.2004 - 16 Wx 61/04

    Weitere Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nur bei ausdrücklicher

    Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) kann die bis dahin entwickelte - anderslautende - Rechtsprechung (BayObLG FamRZ 1991, 982) nicht mehr herangezogen werden.
  • OLG München, 14.03.1995 - 25 U 5770/94

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Testaments

    Der grundsätzlich zu beachtende Vorrang der Auslegung vor der Anfechtung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1991, 982/983) steht vorliegend der Anfechtung nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95

    Ergänzende Testamentsauslegung im Fall des Vorversterbens eines Bedachten;

    Die ergänzende Auslegung darf nicht auf ein einzelnes, von den vertragsschließenden Parteien nicht vorhergesehenes Ereignis abstellen, sondern muß die Entwicklung zwischen letztwilliger Verfügung und zumindest dem Erbfall in allen wesentlichen Zügen erfassen und sämtliche Umstände berücksichtigen, die für die Bildung des hypothetischen Willens der Erbvertragsparteien von Bedeutung sein könnten (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 986, 987 und 1991, 982, 984).
  • BayObLG, 09.03.1995 - 1Z BR 19/95

    Auslegungsbedürftigkeit eines Testaments; Auslegung eines Testaments; Antrag auf

    Gerade bei der Zuwendung von Grundstücken oder anderen Immobilien, die wertmäßig den wesentlichen Teil des Nachlasses bilden, wird eine Erbeinsetzung häufig naheliegen (BayObLG FamRZ 1991, 982/983).
  • BayObLG, 04.11.1994 - 1Z BR 55/94

    Auslegung eines Testaments

    Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß ein Erblasser einem wertbeständigen Vermögensbestandteil wie einem Grundstück (oder hier einer Eigentumswohnung) größere Bedeutung beimißt als dem dem eigenen Verbrauch leicht zugänglichen Geldvermögen (vgl. BayObLG FamRZ 1986, 728/731 und 1991, 982/983).
  • BayObLG, 22.07.1993 - 2Z BR 79/93
    Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) kann die bis dahin entwickelte - anders lautende - Rechtsprechung (BayObLG FamRZ 1991, 982) nicht mehr herangezogen werden.
  • KG, 10.06.1997 - 1 W 2517/97

    Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung

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Rechtsprechung
   BayObLG, 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90   

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https://dejure.org/1991,2332
BayObLG, 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90 (https://dejure.org/1991,2332)
BayObLG, Entscheidung vom 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90 (https://dejure.org/1991,2332)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Mai 1991 - BReg. 1a Z 65/90 (https://dejure.org/1991,2332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung ; Anordnung einer Testamentsvollstreckung; Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers; Nichtigkeit eines Testaments wegen fehlender Unterschrift; Unterschrift als Fortsetzung und Abschluss der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2247 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1222
  • FamRZ 1992, 477
  • Rpfleger 1991, 355
  • BayObLGZ 1991, 158
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 01.07.1988 - BReg. 1a Z 1/88

    Weitere Beschwerde der durch Testament zu Erben eingesetzten Leiter eines

    Auszug aus BayObLG, 07.05.1991 - BReg. 1a Z 65/90
    "Hat der Erblasser nur ein Begleitschreiben eigenhändig unterzeichnet, mit dem er ein Testament an einen Notar übersandt hat, so ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nur dann gewahrt, wenn dem Begleitschreiben keine selbständige Bedeutung zukommt und wenn zwischen diesem und dem Testament ein enger innerer Zusammenhang besteht (Ergänzung zu BayObLG, FamRZ 1988, 1211 ff. = DNotZ 1989, 180 = NJW-RR 1989, 9).«.

    ... Allerdings ist heute allgemein anerkannt, daß sie ihrer Abschlußfunktion auch dann genügen kann, wenn sie auf dem Testamentsumschlag angebracht ist (vgl. hierzu näher BayObLG, FamRZ 1988, 1211, 1212 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 10.12.2003 - 1Z BR 71/03

    Auswirkungen der Formnichtigkeit nicht unterschriebenen

    Die für die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testaments nach § 2247 Abs. 1 BGB zwingend erforderliche Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen; Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text bekennt sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern (vgl. BayObLGZ 1991, 158/161; OLG Hamm FamRZ 1986, 728; Palandt/Edenhofer BGB 62. Aufl. § 2247 Rn. 11 und 13; Bamberger/Roth/Litzenburger BGB § 2247 Rn. 16; Soergel/Mayer BGB 13. Aufl. § 2247 Rn. 25; Voit in Dittmann/Reimann/Bengel Testament und Erbvertrag 4. Aufl. § 2247 Rn. 22).
  • OLG Hamm, 27.06.2000 - 15 W 13/00

    Oberschrift, Selbstbenennung auf Briefumschlag des Testaments

    Nach der zu § 2247 BGB ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, weil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung des Erblassers garantiert (vgl. Senat OLGZ 1986, 292 = FamRZ 1986, 728; BayObLG NJW-RR 1991, 1222; OLG Köln Rechtspfleger 2000, 163; OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581, 582).

    Sie obliegt - wie die Testamentsauslegung - daher dem Gericht der Tatsacheninstanzen und kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1211; NJW-RR 1991, 1222).

    Mit dem Testament muß ein so enger Zusammenhang bestehen, daß sich die Unterschrift auf dem Begleitschreiben oder auf einem Umschlag nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als äußere Fortsetzung und Abschluß der in der Testamentsurkunde verkörperten Erklärung darstellt (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1211, 1212; NJW-RR 1991, 1222; OLG Celle NJW 1996, 2938).

  • OLG Hamm, 13.07.2000 - 15 W 107/00

    Unterzeichnung eines notariellen Testaments auf einem gesonderten Blatt

    Die Unterschrift muß Fortsetzung und Abschluß der Testamentserrichtung sein; sie gehört grundsätzlich an den Schluß der Urkunde (BayObLG NJW-RR 1991, 1222).

    Sie obliegt - wie die Testamentsauslegung - daher dem Gericht der Tatsacheninstanzen und kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (Senat a.a.O.; BayObLG FamRZ 1988, 1211; NJW-RR 1991, 1222).

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2002 - 14 Wx 114/01

    Errichtung eines formwirksamen Testaments: Ergänzung der Kopie eines

    aa) Die Entscheidung der Frage, ob auf mehreren Blättern niedergelegte Handschriften eine einheitliche Erklärung darstellen und von der Unterschrift gedeckt werden, liegt zwar im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist daher von der Tatsacheninstanz zu treffen (vgl. BayObLGZ 1991, S. 158 ff., 161).
  • OLG Naumburg, 30.07.2021 - 2 Wx 55/20

    Anforderungen an ein formwirksames privatschriftliches Testament: Platzierung der

    Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn dem Begleitschreiben keine eigenständige Bedeutung zukommt, so etwa bei einem bloßen Anschreiben an den Notar anlässlich der Übersendung des (nicht unterzeichneten) Testaments (vgl. BayObLG, Beschluss v. 07.05.1991 - BReg 1a Z 65/90, FamRZ 1992, 477).
  • BayObLG, 26.10.1994 - 1Z BR 159/93

    Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes

    Es hat sich jedoch nicht mit der Möglichkeit befaßt, daß ein dahingehender Wille des Erblassers, ebenso wie ein Ersuchen an das Nachlaßgericht um Ernennung eines Testamentsvollstreckers (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 158/163 und BayObLG FamRZ 1988, 325/326), auch im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden kann.
  • OLG Frankfurt, 02.07.1997 - 20 W 193/95

    Entziehung des Pflichtteils wegen Führens eines ehrlosen Lebenswandels; Widerrruf

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  • BayObLG, 02.10.1998 - 1Z BR 95/98

    Handschriftliche Vollmacht als bloße Ankündigung

    Dabei sind, sofern die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen (BayObLGZ 1991, 158/162).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2003 - 20 W 173/02

    Formungültigkeit eines eigenhändigen Testaments: Einziehung eines Erbscheins;

    Sie obliegt daher dem Gericht der Tatsacheninstanz und kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden (BayObLG FamRZ 1992, 477 ff).
  • OLG Hamm, 26.10.2010 - 15 Wx 81/10

    Auslegung eines aus mehreren Seiten bestehenden Testaments

    Die Unterschrift des Erblassers beim eigenhändigen Testament ist deshalb eine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, weil nur sie die Ernstlichkeit und die abschließende Willensbildung garantiert (BayObLG FamRZ 1992, 477; Senat, a.a.O; FamRZ 2002, 642 m.w.N).
  • OLG Frankfurt, 09.07.1997 - 20 W 311/95

    Ablehnung des Grundbuchvollzuges durch den Notar

  • BayObLG, 23.09.1994 - 1Z BR 12/94

    Aufklärungspflicht des Nachlassgerichts bei behaupteter Testierunfähigkeit des

  • OLG Brandenburg, 09.09.1997 - 10 Wx 9/97

    Einziehung eines Erbscheins aufgrund Fehlen eines Testaments; Zuständigkeit

  • BayObLG, 26.11.1993 - 1Z BR 84/93

    Form eines Testamentsunterzeichnung auf der zugeklebten Lasche des Umschlags

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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.03.1991 - BReg. 3 Z 149/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2808
BayObLG, 28.03.1991 - BReg. 3 Z 149/90 (https://dejure.org/1991,2808)
BayObLG, Entscheidung vom 28.03.1991 - BReg. 3 Z 149/90 (https://dejure.org/1991,2808)
BayObLG, Entscheidung vom 28. März 1991 - BReg. 3 Z 149/90 (https://dejure.org/1991,2808)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Unselbständige Vorfragenanknüpfung im internationalen Namensrecht

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anerkennung der Vaterschaft; Anforderungen an den Erhalt des Familiennamens; Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Deutschen Rechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 632
  • FamRZ 1991, 1352
  • Rpfleger 1991, 355
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 82/84

    Familienrechtlicher Status eines Kindes nach französischem Recht; Beurteilung der

    Auszug aus BayObLG, 28.03.1991 - BReg. 3 Z 149/90
    Bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen sind familienrechtliche Vorfragen auch nach der Entscheidung BGH, NJW 1986, 3022 = FamRZ 1986, 984 jedenfalls dann unselbständig anzuknüpfen, wenn sie nicht die Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit eines Kindes betreffen.

    An diesem Grundsatz hält der BGH auch in seiner Entscheidung vom 9.7.1986 (NJW 1986, 3022 = LM Art. 7 ff. EGBGB (Dt. JPR) Nr. 55 = FamRZ 1986, 984) ausdrücklich fest.

  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

    Auszug aus BayObLG, 28.03.1991 - BReg. 3 Z 149/90
    b) Bei der Beurteilung namensrechtlicher Fragen sind familienrechtliche Vorfragen grundsätzlich unselbständig anzuknüpfen (BGHZ 90, 129 (140) = NJW 1984, 1299 = LM Art. 18 EGBGB Nr. 4; …
  • BGH, 20.06.2007 - XII ZB 17/04

    Umfang der Verweisung auf das Heimatrecht des Namensträgers und Umfang von

    aa) Zwar entspricht es verbreiteter Ansicht, dass das türkische Internationale Privatrecht für die Bestimmung des Familiennamens in der Regel an das Heimatrecht des Namensträgers anknüpft, was daraus hergeleitet wird, dass es im Bereich des internationalen Personenrechts der Türkei an einer besonderen Kollisionsnorm für das internationale Namensrecht fehlt (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1352 und FamRZ 1996, 1163, 1165, beide unter Hinweis auf Krüger StAZ 1983, 49, 51 Fn. 21).
  • BayObLG, 29.01.1996 - 1Z BR 47/95

    Gerichtliche Anweisung an einen Amtspfleger

    Da die maßgebliche türkische Rechtsauffassung für die Bestimmung des Familiennamens an das Heimatrecht des Namensträgers anknüpft - und diese Anknüpfung dem Grundsatz des deutschen internationalen Namensrechts (Art. 10 Abs. 1 EGBGB ) entspricht -, nimmt das türkische Recht die Verweisung des deutschen Rechts insoweit an (vgl. BayObLG NJW 1992, 632 ; Kubitz StAZ 1995, 153).

    ZGB die Namensfolge an die Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft knüpft, ist das für die Vaterschaftsanerkennung (Vorfrage) anzuwendende Recht nicht gemäß Art. 20 EGBGB (selbständig) anzuknüpfen, sondern ausnahmsweise (unselbständig) nach dem für den Namen (Hauptfrage) maßgeblichen türkischen Recht, sofern wie hier der nichteheliche Status des Kindes bereits feststeht (vgl. BGHZ 90, 129, 140; BayObLG NJW 1992, 632 m.w.N.; Palandt/Heldrich Art. 10 EGBGB Rn. 2 und Einleitung vor Art. 3 EGBGB Rn. 30 m.w.N.; MünchKomm/Birk Art. 10 EGBGB Rn. 11; Henrich StAZ 1995, 284, 287; einschränkend Hepting/Gaaz § 29 Rn. 206 f.).

  • BayObLG, 12.09.2002 - 1Z BR 10/02

    Namensführung einer in Deutschland geschiedenen türkischen Staatsangehörigen

    Eine Rückverweisung, die nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachten wäre, findet nicht statt; das türkische Internationale Privatrecht knüpft für die Bestimmung des Familiennamens ebenfalls an das Heimatrecht des Namensträgers an (vgl. BayObLG NJW 1992, 632).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,8267
BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90 (https://dejure.org/1991,8267)
BayObLG, Entscheidung vom 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90 (https://dejure.org/1991,8267)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - BReg. 1a Z 45/90 (https://dejure.org/1991,8267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung; Zweifel an der "Echtheit" eines Testamentes auf Grund von für den Erblasser untypischen Sprachgebrauchs/Grammatik; Voraussetzungen der Testierunfähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1991, 355
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 13.02.1990 - BReg. 1a Z 61/89

    Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr im Vollbesitz der geistigen

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90
    Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit gegeben sind, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG FamRZ 1990, 801/802).

    Daß es sich diese Gewißheit nicht verschaffen konnte, geht zu Lasten der Beteiligten zu 1 und 2, die sich auf die Unwirksamkeit des "langen Testaments" berufen (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 801/803).

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90
    Auch die Testamentsauslegung, bei der gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist, obliegt den Richtern der Tatsacheninstanzen (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 80, 246/249 und BayObLG FamRZ 1986, 835/836).
  • BGH, 29.06.1960 - V ZR 64/59

    Ersatzberufung bei Pflichtteilsverlangen

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90
    Diese Schlußfolgerung ist jedenfalls möglich; zwingend braucht sie nicht zu sein (BayObLGZ 1984, 246/250).
  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90
    Sie bindet das Gericht der weiteren Beschwerde, sofern sie alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nach den Denkgesetzen möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht und dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1988, 42/47).
  • BayObLG, 05.07.1990 - BReg. 1a Z 26/90

    Antrag auf Erteilung des Erbscheins; Entbehrlichkeit der Testamentsauslegung bei

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90
    Erst danach ist zu prüfen, ob für die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen zur Beurteilung der Testierfähigkeit die Sachkunde des Gerichts ausreicht oder ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1419/1420; OLG Hamm OLGZ 1989, 271/273).
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90
    Auch die Testamentsauslegung, bei der gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen ist, obliegt den Richtern der Tatsacheninstanzen (allgemeine Meinung, vgl. BGHZ 80, 246/249 und BayObLG FamRZ 1986, 835/836).
  • BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88

    Weitere Beschwerde des Ehemannes der Verstorbenen gegen die Erteilung des

    Auszug aus BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90
    Zutreffend führt schließlich das Landgericht aus, daß ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen ist, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewißheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. BayObLGZ 1989, 327/329 und ständige Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 13.03.1989 - 15 W 40/89
    Auszug aus BayObLG, 15.05.1991 - BReg. 1a Z 45/90
    Erst danach ist zu prüfen, ob für die daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen zur Beurteilung der Testierfähigkeit die Sachkunde des Gerichts ausreicht oder ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1419/1420; OLG Hamm OLGZ 1989, 271/273).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 27.06.1991 - BReg. 3 Z 78/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4977
BayObLG, 27.06.1991 - BReg. 3 Z 78/91 (https://dejure.org/1991,4977)
BayObLG, Entscheidung vom 27.06.1991 - BReg. 3 Z 78/91 (https://dejure.org/1991,4977)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - BReg. 3 Z 78/91 (https://dejure.org/1991,4977)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 58
  • Rpfleger 1991, 355
  • BayObLGZ 1991, 245
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 07.07.1994 - 1Z BR 35/94

    Vorname "Sonne" für ein Mädchen

    Diese in der Rechtsprechung seit langem anerkannte Abgrenzung (für das Bayerische Oberste Landesgericht vgl. BayObLGZ 1980, 189/190 f.; 1983, 305/306; 1986, 171/172; 1991, 245/246; BayObLG StAZ 1992, 72 ) folgt aus dem Verhältnis des staatlichen Wächteramts gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum natürlichen Elternrecht, wie es in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert ist; dieses Verhältnis ist auch bei staatlichem Eingreifen in die elterliche Namenswahl zu beachten (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 21 Rn. 90).

    Es widerspricht dem am herkömmlichen Vornamensgut gemessenen Sprachempfinden nicht (vgl. BayObLGZ 1983, 305/309 und 1991, 245/246; BayObLG StAZ 1992, 72 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf aaO. S. 281).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2000 - 20 W 190/94

    Familienname als Vorname - Wahlrecht der Eltern - Birkenfeld

    So wurden ... (HansOLG, StAZ 1980, 193),(BayObLG, MDR 1992, 58 = StAZ 1991, 313), ... (BayObLG, StAZ 1992, 72 ) und ... (OLG Celle StAZ 92, 378) als beilegungsfähig angesehen.
  • BayObLG, 21.11.1991 - BReg. 3 Z 190/91

    Zulässigkei des Namens 'Wannek' als Vorname ; Beschränkung der Wahl des Vornamens

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Rechtsprechung
   BayObLG, 13.06.1991 - BReg. 3 Z 81/91   

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BayObLG, 13.06.1991 - BReg. 3 Z 81/91 (https://dejure.org/1991,10422)
BayObLG, Entscheidung vom 13.06.1991 - BReg. 3 Z 81/91 (https://dejure.org/1991,10422)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juni 1991 - BReg. 3 Z 81/91 (https://dejure.org/1991,10422)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1991, 1481 (Ls.)
  • Rpfleger 1991, 355
 
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Wird zitiert von ...

  • BayObLG, 23.10.2002 - 3Z BR 180/02

    Wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers - Umgang mit

    Die Umgangsregelung mit Familienangehörigen ist in diesen Aufgabenkreisen nicht enthalten (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1481; MünchKomm/Schwab aaO; HK-BUR/ Bauer aaO; a.A. Bienwald aaO), auch wenn beide Kreise Berührungspunkte mit diesem Aufgabenbereich aufweisen.

    Entgegen dem natürlichen Willen des Betroffenen kann der Betreuer aber dann zu Umgangsregelungen befugt sein, wenn die wünsche des Betroffenen krankheitsbedingt zustande gekommen sind und seinem Wohl zuwiderlaufen würden (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1481).

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